1 BGE 106 II 255 - Bundesgerichtsentscheid vom 21.10.1980

Entscheid des Bundesgerichts: 106 II 255 vom 21.10.1980

Hier finden Sie das Urteil 106 II 255 vom 21.10.1980

Sachverhalt des Entscheids 106 II 255

Der Bundesgerichtshof hat die Berufung des Versicherungsgesellschaft X gegen A. und B. abgewiesen, da die Beweiswürdigung des Obergerichts unzulässiger Kritik an der Klage war. Die Kosten für das Verfahren werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 21.10.1980

Dossiernummer:106 II 255
Datum:21.10.1980
Schlagwörter (i):Berufung; Beklagten; Urteil; Missbrauch; Versehensrüge; Beweiswürdigung; Obergerichts; Klage; Parteientschädigung; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Versicherungsgesellschaft; Regeste; Partei;; Entschädigungsfolgen; Erwägungen; Erwägung:; Ausführungen; Berufungsschrift; Rügen; Kritik; Entscheid; Gerichtskosten; Bemessung; Begründung

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
106 II 255

51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1980 i.S. Versicherungsgesellschaft X. gegen A. und B. (Berufung)

Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen ab Seite 255
BGE 106 II 255 S. 255
Erwägung:
2. Ausführungen darüber, dass die Berufungsschrift der Beklagten zahlreiche Rügen enthält, die sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts erschöpfen, dass die Berufung an sich aber begründet und die Klage daher abzuweisen ist.
3. (Idem)
4. Beim Entscheid über die Gerichtskosten und bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Begründung der Berufung sich fast zur Hälfte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung richtet, welche der Vertreter der Beklagten unter Missbrauch der Versehensrüge (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) anzufechten suchte (Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG).

Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
BGE 106 II 255 S. 256
2. Die bundesgerichtlichen Kosten werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
3. Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.

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